Satzung

Inhalt: 

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

§ 5 Leitung des Verein

§ 6 Einnahmen und Ausgaben

§ 7 Rechte

§ 8 Versammlungen und Geschäftsjahr

§ 9 Auflösung des Vereins

– Anhang – Satzungsänderungen

 

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Katholische Burschenverein Hahnbach (im folgenden KBV genannt) ist der freiwillige Zusammenschluß von Burschen.

2. Sitz des KBV ist Hahnbach, welcher in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Amberg einzutragen ist.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Christentums, der Jugend, der Kultur, sowie die Pflege von Brauchtum.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von kirchlichen Veranstaltungen, Unterhaltung eines Jugendheims, Bildungsabende und die Pflege des Liedgutes.

3. Der KBV ist politisch neutral.

4. Der KBV ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Mittel des KBV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Seite 1 von 4 (Satzung des KBV) – www.kbv-hahnbach.de 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unmittelbar dem Finanzamt für Körperschaften an.

8. Die Zusammenarbeit mit dem Präses der Pfarrgemeinde ist erwünscht.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

2. Ordentliches Mitglied kann jede ledige Person männlichen Geschlechts werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch die Vorstandschaft. Diese stellt das neue Mitglied dem Verein vor und händigt ihm die Vereinssatzung aus.

4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.

5. Die Vorstandschaft kann Ehrenmitglieder vorschlagen, worüber eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Diese Mitglieder werden als „passive Mitglieder“ im Verein geführt.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein 

1. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die rückständigen Vereinsbeiträge sind zu begleichen.

2. Der Ausschluß von Mitgliedern erfolgt bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung oder bei unehrenhaftem Betragen. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der gesamten Vorstandschaft. Diese beschließt in geheimer Wahl mit 3/4 Mehrheit über den Ausschluß. Dem Betroffenen ist bei Einspruch während einer Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

3. Bei Verehelichung scheidet das Mitglied aus dem Verein aus. Hierbei ist eine schriftliche Kündigung nicht erforderlich.

4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche mehr gegenüber dem Verein.

 

§ 5 Leitung des Vereins 

1. Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft.

2. Die Vorstandschaft bilden: 1. Vorstand 2. Vorstand Schriftführer Kassier 1. Jugendheimwart 2. Jugendheimwart Seite 2von 4 (Satzung des KBV) – www.kbv-hahnbach.de 

1. Fahnenträger 2. Fahnenträger

3. Jedes Vorstandsmitglied verwaltet das Vereinsvermögen zu treuen Händen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.

4. Für Handlungen und Schulden der Vorstandschaft bei Ausübung von Vereinsangelegenheiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einblick in die Kassenbücher zu nehmen.

6. Gegen Beschlüsse der Vorstandschaft steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen.

7. Bei Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds wird diese in der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Wahlrhythmus bleibt unberührt.

8. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

9. Der Vorstand muß nach schriftlichem Antrag eines Mitglieds eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 6 Einnahmen und Ausgaben 

1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

2. Der Vorstand ist befugt, über Beträge bis zu 200 €, die den Verein belasten, zu verfügen. Darüber hinausgehende Beträge erfordern die Zustimmung der Vorstandschaft, wobei mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Über Nettoausgaben in Höhen über 2000 € hat die Mitgliederversammlung zu beschließen. Dies ist in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung bekannt zu geben. es ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen.

  1. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel wird durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben geführt.

§ 7 Rechte 

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben in Mitgliederversammlungen eine beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder ist nicht statthaft.

 

§ 8 Versammlungen und Geschäftsjahr 

1. Satzungsgemäße Versammlungen sind Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung.

2. Ort, Zeit und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind durch schriftliche Einladungen an die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend sind.

Seite 3 von 4 (Satzung des KBV) – www.kbv-hahnbach.de 

4. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

5. Satzungsänderungen dürfen bei Mitgliederversammlungen nach Ankündigung in der Tagesordnung und schriftlicher Einladung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vollzogen werden.

6. Die Vorstandschaft wird jedes 2. Jahr bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Während dieser Versammlung hat die alte Vorstandschaft Rechenschaft abzulegen und ist durch die Versammlung zu entlasten.

7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn 3/4 der Mitglieder zustimmen.

2. Für die Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das katholische Pfarramt Hahnbach. Es muß ausschließlich und unmittelbar nur für den Zweck der Jugendarbeitverwendet werden.

4. Die Auflösung ist nur statthaft, wenn dies in der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben wurde.

Anhang 

Vorstehende Satzung des Kath. Burschenvereins Hahnbach wurde in der Mitgliederversammlung am 21.02.1988 einstimmig mit 51 Stimmen beschlossen.

Hahnbach den 21.02.1988 Rauch Thomas 1. Vorstand Strobl Werner 2. Vorstand

Satzungsänderungen 

Jahreshauptversammlung am 22.10.2000: In einem schriftlichen Antrag bat Christau Florian um eine Satzungsänderung „§ 7.2 Rechte“: „Wählbar in die Vorstandschaft ist jedes katholische Mitglied, das der Pfarrgemeinde Hahnbach angehört“. Er forderte, das evangelische Mitglieder, welche die gleichen Pflichten haben, auch die gleichen Rechte haben sollten, welches auch für ein Amt in der Vorstandschaft gelten sollte. Per Akklamation wurde eine Satzungsänderung befürwortet. Per Akklamation wurde die Streichung des Absatzes „§ 7.2 Rechte“ ebenfalls befürwortet. Die Satzungsänderung wurde von den Mitgliedern befürwortet und ist ab sofort gültig.

Seite 4 von 4 (Satzung des KBV) – www.kbv-hahnbach.de